• Erst wird geliefert, dann wird bezahlt!

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AVEX Automotive GmbH & Co. KG für den Verkauf von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern

I. Kaufvertrag / Übertragung von Rechten und Pflichten

1. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist.

2. Angaben über Leistungen, Betriebskosten, Maße und Gewichte des Kaufgegenstandes sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung gegeben wurde.

3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.

4. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

II. Preise

Der genannte Kaufpreis gilt ab Standort des Fahrzeuges und ist rein netto ohne Abzug zahlbar. Etwaige Überführungskosten oder sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Käufers, soweit nichts anderes geregelt ist.

III. Lieferung und Lieferzeit

1. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist gegebenenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Wird dem Verkäufer die Vertragserfüllung in Folge eines Umstandes unmöglich, den er nicht zu vertreten hat, ist er von seiner Lieferverpflichtung befreit.

2. Überschreitet der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist um mehr als einen Monat, ist der Käufer berechtigt, ihm eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht der Verkäufer innerhalb dieser Nachfrist geliefert hat.

3. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit dem Verkäufer nicht grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

IV. Übergabe / Gefahrübergang

Die Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer erfolgt an dem Tag, an dem der Verkäufer nach Eintreffen des Fahrzeuges auf einem Sammelplatz dem Käufer die Bereitstellung des Kaufgegenstandes schriftlich anzeigt. Dies gilt auch bei „Frei-Haus“ Lieferung an den Käufer. Der Käufer erhält zusammen mit der Bereitstellungsanzeige die Rechnung für den jeweiligen Kaufgegenstand. Mit Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, sofern keine „Frei-Haus“ Lieferung vereinbart wird, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen. Vereinbaren die Parteien einen davon abweichenden Abnahmetermin, werden dem Käufer über 14 Tage hinausgehende Standzeiten gesondert in Rechnung gestellt.

2. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

3. Der Käufer hat sich gegenüber dem Personal des Verkäufers durch einen Originalabholschein zu legitimieren. Kann der Käufer diesen Abholschein nicht im Original vorlegen, ist der Verkäufer berechtigt, die Auslieferung des Kaufgegenstandes zu verweigern.

Die Frei-Haus-Lieferung eines Kaufgegenstandes erfolgt gegen Empfangsquittung an den vom Käufer bezeichneten Empfänger unter der auf dem Frachtbrief bezeichneten Zustelladresse. Wird der vom Käufer bezeichnete Empfänger nicht persönlich angetroffen, kann die Fahrzeugauslieferung auch an eine andere Person erfolgen, von der angenommen werden kann, dass sie zur Fahrzeugannahme berechtigt ist. Hierzu zählen insbesondere die auf dem Gelände des Empfängers anwesenden Personen.

4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei Gebrauchtfahrzeugen auch äußerlich sichtbare Spuren der Benutzung üblich sind wie z. B. Schrammen, Beschädigungen durch Steinschlag und Dellen, die durch unachtsames Öffnen von Türen entstanden sind. Das gleiche gilt für Schrammen, die nicht bis aufs Blech durchgehen. Der Käufer kann nicht verlangen, dass Instandsetzungskosten für diese Beschädigungen vom Verkäufer übernommen werden. Für darüber hinaus gehende Beschädigungen ist ein Schadenfreibetrag in Höhe von € 179,00 , bei Nutzfahrzeugen

€ 486,00, im Kaufpreis enthalten. Bei der Ermittlung dieser Kosten sind auch nicht durchgeführte fällige Inspektionen zu berücksichtigen. Fällige Inspektionen werden bis zu einer Laufleistung von 30.000 km mit netto    € 36,00 , bzw. über 30.000 km mit netto € 92,00 berücksichtigt.

5. Sollte ein Kaufgegenstand einen erheblichen Schaden aufweisen, muss dies der Käufer dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige mitteilen. Bei der Übergabe des Kaufgegenstandes sind offensichtliche Schäden auf dem Lieferschein unverzüglich zu vermerken. Verkäufer und Käufer werden die erforderlichen Instandsetzungskosten zu den internen Verrechnungssätzen des Käufers und unter Anwendung neuester Reparaturmethoden wie z. B. Smart-Repair etc. einvernehmlich festlegen. Der Verkäufer erhält für Ersatzteile Großabnehmerrabatte.

Kommen die Parteien zu keiner Einigung über die Höhe der erforderlichen Instandsetzungskosten, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer ein anderes Fahrzeug des gleichen Typs anzubieten oder die Reparatur in einer Werkstatt eigener Wahl ausführen zu lassen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Einigung über die Reparaturkosten ist die Übergabe bereits gemäß Punkt IV. erfolgt.

6. Der Verkäufer wird Reifen, die zum Zeitpunkt der Übergabe weniger als

2 mm Profil aufweisen, durch andere Reifen ersetzen.

7. Der Verkäufer wird dem Käufer die aus seinen Unterlagen ersichtlichen Unfallschäden mit einem Reparaturkostenbetrag von mehr als € 307,— netto pro Schaden an dem jeweiligen Kaufgegenstand bekannt geben.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer zustehenden Kaufpreisforderungen und der Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder zukünftig zustehen, Eigentum des Verkäufers.

2. Der Käufer ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes zu Verfügungen über den Kaufgegenstand, insbesondere zur Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonstigem die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigenden Maßnahmen nicht berechtigt. Ihm ist es auch nicht gestattet, das Fahrzeug ins Ausland zu verbringen.

VII. Zahlung / Zahlungsverzug / Aufrechnung

1. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes in bar zur Zahlung fällig.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Für jede Mahnung wird ein Betrag von € 2,50 erhoben. Verzugszinsen werden mit einem Prozent vom Verkaufspreis je (angefangenem) Monat für den Zeitraum zwischen dem vereinbarten Zahlungsziel und der tatsächlichen Zahlung berechnet.

5. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

VIII. Gewährleistung

Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Der Käufer muss mit einer dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Abnutzung und Beeinträchtigung der Funktion des Kaufgegenstandes rechnen. Bei fehlenden zugesicherten Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

IX. Schlussbestimmungen

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 24.06.2009

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

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